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SBK 2026 62

Körperverletzung / Tätlichkeiten

Graubünden · 2026-07-22 · Deutsch GR
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 / 4 In Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachfolgend Betreibungsamt Surselva) in der Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ gegenüber dem Schuldner A._____ im März 2026 die Pfändung vollzog, als Pfändungsergebnis eine monatliche Einkommenspfändung über CHF 410.00 vornahm und am 19. Mai 2026 die entsprechende Pfändungsurkunde ausstellte, – dass ebenfalls am 19. Mai 2026 eine Lohnpfändung angezeigt wurde, – dass A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 26. Mai 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob, – dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die angemessene Herabsetzung der Einkommenspfändung beantragte und im Wesentlichen geltend machte, sein Existenzminimum sei nicht vollständig ermittelt worden, ein vorzeitiger Vollzug der Pfändung sei überdies unzulässig, – dass er weiter die vorsorgliche und unverzügliche Sistierung des Pfändungsvollzugs und die Rückerstattung bereits vollzogener Pfändungen beantragte, – dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2026 die Lohnabrechnung vom Mai 2026 einreichte, – dass das Betreibungsamt Surselva am 5. Juni 2026 die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zog und die pfändbare Lohnquote auf CHF 102.25 reduzierte, – dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2026 auch mit Blick auf die Wiedererwägungsverfügung die Überprüfung der Existenzminimumberechnung und die Neufestsetzung der Pfändungsquote beantragte, – dass das Betreibungsamt Surselva mit Eingabe vom 26. Juni 2026 ausführte, es sei eine weitere Anpassung der Existenzminimumberechnung erfolgt, nach deren Ergebnis die bisherigen Berechnungen aufgehoben worden seien und es keine pfändbare Einkommensquote mehr ergebe,

E. 3 / 4 – dass das Betreibungsamt Surselva des Weiteren festhielt, die bisherige Berechnung des Existenzminimums werde aufgehoben und durch die Neuberechnung ersetzt, die Lohnpfändung werde ebenso aufgehoben wie die Lohnanzeige an den Arbeitgeber aufgehoben, – dass die Eingabe vom 26. Juni 2026 vom Obergericht mit Schreiben vom 30. Juni 2026 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde, – dass sich der Beschwerdeführer dazu nicht vernehmen liess, – dass nach der Aufhebung der Einkommenspfändung sowie der Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber es am Anfechtungsobjekt bzw. an einem rechtserheblichen Interesse an der Behandlung der Beschwerde fehlt, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

E. 4 / 4 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 22. Juli 2026 mitgeteilt am 23. Juli 2026 Referenz SBK 26 62 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Pfändung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 19. Mai 2026

2 / 4 In Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachfolgend Betreibungsamt Surselva) in der Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ gegenüber dem Schuldner A._____ im März 2026 die Pfändung vollzog, als Pfändungsergebnis eine monatliche Einkommenspfändung über CHF 410.00 vornahm und am 19. Mai 2026 die entsprechende Pfändungsurkunde ausstellte, – dass ebenfalls am 19. Mai 2026 eine Lohnpfändung angezeigt wurde, – dass A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 26. Mai 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob, – dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die angemessene Herabsetzung der Einkommenspfändung beantragte und im Wesentlichen geltend machte, sein Existenzminimum sei nicht vollständig ermittelt worden, ein vorzeitiger Vollzug der Pfändung sei überdies unzulässig, – dass er weiter die vorsorgliche und unverzügliche Sistierung des Pfändungsvollzugs und die Rückerstattung bereits vollzogener Pfändungen beantragte, – dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2026 die Lohnabrechnung vom Mai 2026 einreichte, – dass das Betreibungsamt Surselva am 5. Juni 2026 die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zog und die pfändbare Lohnquote auf CHF 102.25 reduzierte, – dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2026 auch mit Blick auf die Wiedererwägungsverfügung die Überprüfung der Existenzminimumberechnung und die Neufestsetzung der Pfändungsquote beantragte, – dass das Betreibungsamt Surselva mit Eingabe vom 26. Juni 2026 ausführte, es sei eine weitere Anpassung der Existenzminimumberechnung erfolgt, nach deren Ergebnis die bisherigen Berechnungen aufgehoben worden seien und es keine pfändbare Einkommensquote mehr ergebe,

3 / 4 – dass das Betreibungsamt Surselva des Weiteren festhielt, die bisherige Berechnung des Existenzminimums werde aufgehoben und durch die Neuberechnung ersetzt, die Lohnpfändung werde ebenso aufgehoben wie die Lohnanzeige an den Arbeitgeber aufgehoben, – dass die Eingabe vom 26. Juni 2026 vom Obergericht mit Schreiben vom 30. Juni 2026 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde, – dass sich der Beschwerdeführer dazu nicht vernehmen liess, – dass nach der Aufhebung der Einkommenspfändung sowie der Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber es am Anfechtungsobjekt bzw. an einem rechtserheblichen Interesse an der Behandlung der Beschwerde fehlt, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]